b) Das Bundesgericht führt dazu aus: “Die Förderung naturnaher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsform entspricht einem öffentlichen Interesse und wird deshalb vom Bund unterstützt (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 70 Landwirtschaftsgesetz, LwG; Art. 40 ff. Direktzahlungsverordnung, DZV). Dies selbst dann, wenn der Bewirtschafter nicht zugleich Selbstbewirtschafter ist (Art. 2 und 43 DZV). Sollte sich die in Aussicht gestellte Zusammenarbeit mit einem Bildungszentrum konkretisieren, könnte zudem auch eine Ausnahme gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit.