Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 64 BGBB vorliegt. a) Die Beschwerdeführerin macht folgende Beweggründe der Stifterin geltend, welche im Sinne von Art. 64 BGBB eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung zuliessen: a) Erhaltung von naturnahen Wiesen, Weiden und Wald mittels Förderung der entsprechenden Bewirtschaftung;