1. Das Bundesgericht hat den Entscheid KSB 12/98 vom 14. April 1999 teilweise geschützt. Die gesuchstellende Stiftung sei keine Selbstbewirtschafterin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Damit sei der Verweigerungsgrund von Art. 63 lit. a BGBB (fehlende Selbstbewirtschaftung) vorliegend gegeben (Erw. 2). Zurückgewiesen wird die Sache zur neuen Entscheidung, da sich das Kantonsgericht nicht über die Möglichkeit einer Ausnahme gemäss Art. 64 BGBB ausgesprochen und damit eine Rechtsverweigerung begangen habe (Erw. 3). Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung gemäss Art.