O., § 102 N 29). Bei dem durch den Gesuchsteller als einzige Begründung angeführten Bundesgerichtsurteil handelt es sich jedoch um einen rein prozessrechtlichen Entscheid, welcher sich nicht zu einem strafrechtlichen Sachverhalt äussert. Dieses Erkenntnis bildet deshalb keinen Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 151 lit. c StPO. (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Bescheid K 1/00 vom 3. April 2000) Wichtiger Grund bei fehlender Selbstbewirtschaftung nach Art. 64 Abs. 1 BGBB Erwägungen: (…)