Der Wiederaufnahmegrund nach Art. 151 lit. c StPO besteht im Sinne obiger Erwägung nur dann, falls ein unverträglicher Widerspruch mit einem nachträglich in der gleichen Sache gefällten materiellen Strafurteil oder Strafbefehl, also einem Entscheid über Schuld oder Unschuld von Personen, besteht. Durch ein solchermassen widersprechendes Sachurteil wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des früheren Erkenntnisses so sehr erschüttert, dass eine neue Überprüfung der Sache nötig erscheint (Hauser/Schweri, a.a.O., § 102 N 29).