StPO findet Anwendung, wenn das frühere Strafurteil mit einem in einem sachverhaltsmässig konnexen Fall nachträglich gefällten Strafurteil oder Strafbefehl in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines notwendigerweise falsch sein muss. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im zweiten Entscheid der die Basis des ersten Urteils bildende Sachverhalt als unbewiesen betrachtet wird, also z.B. wenn von mehreren Teilnehmern am gleichen Delikt der eine später freigesprochen wird, weil das Gericht die Tat nicht für erwiesen hält, oder wenn zwei verschiedene Per-