b) Der Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 151 lit. c StPO findet Anwendung, wenn das frühere Strafurteil mit einem in einem sachverhaltsmässig konnexen Fall nachträglich gefällten Strafurteil oder Strafbefehl in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines notwendigerweise falsch sein muss.