Der Kantonsgerichtspräsident hat sowohl den Präsidialentscheid KE 70/99 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch den Präsidialentscheid K 12/99 betreffend Nichteintreten auf die Berufung gefällt. Damit ist jedenfalls erstellt, dass ihm Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen bekannt waren und er in diesbezüglicher Kenntnis entschieden hat. Damit handelt es sich bei Aufhebung des Kantonsgerichtsentscheides KE 70/99 nicht um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung, also auch keinen Revisionsgrund gemäss Art.