a) Neu sind Tatsachen oder Beweismittel dann, wenn sie dem Richter nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn sie der Richter falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Richter unbekannt geblieben sind; Voraussetzung ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, § 102 N 16 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S: 555 f.;