1. Gegen ein Urteil oder einen Bescheid ist nach Art. 151 StPO insbesondere ein Gesuch um Wiederaufnahme beim Kantonsgericht möglich, wenn Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens der Strafbehörde nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen (lit. a) oder wenn die Verurteilung in einem unverträglichen Widerspruch steht zu einem seither in der gleichen Sache ergangenen Strafurteil oder Strafbefehl (lit. c).