Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob mit der Empfangsbescheinigung, welche lediglich den Empfang eines Briefes bestätigt, die Zustellung der Vorladungsurkunde nachgewiesen werden kann. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob eine Zustellung durch einen Advokaten (Klägervertreter) anstelle der Zentralstelle im Sinne von Art. 5 HZÜ bzw. des Briefwechsels vom 2. Juni 1988 überhaupt ordnungsgemäss veranlasst werden kann. (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 4/00 vom 5. September 2000) Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Art. 151 StPO Erwägungen: (…)