X.Z., der Empfang eines Briefes des Advokaten A. bestätigt wird. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine direkte Postzustellung, welche im Sinne obiger Ausführungen nicht als ordnungsgemässe Zustellung gelten kann. Das im Recht liegende Urteil Nr. 113/99, Hauptregister 1089/98, Ur.Nr. 373/99 vom 2. März 1999 kann deshalb nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung ist entsprechend abzuweisen.