Gerichtsnotorisch ist, dass in der Sache keine Zustellung über das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. noch über das Bezirksgericht Appenzell erfolgt ist. Die Schweiz hat sich, wie oben erwähnt, den in Art. 10 HZÜ vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt, und damit insbesondere auch eine Erklärung gegen die Zulassung der direkten Postzustellung gemäss Art. 10 lit. a HZÜ abgegeben (Volken, a.a.O., Kap. 2 N 90). Im Recht liegt, angeheftet an die Vorladungsurkunde (Atto di citazione), eine Empfangsbescheinigung vom 23. April 1998, mit welcher durch Y.Z., sign. X.Z., der Empfang eines Briefes des Advokaten A. bestätigt wird.