die nach Art. 2 HZÜ zuständige Zentralbehörde. Unter Berücksichtigung des Briefwechsels vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie Ersuchungsschreiben in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.184.542) ist auch das Bezirksgericht Appenzell zur Zustellung zuständig.