Im Verhältnis zwischen Italien und der Schweiz hat das Haager Zustellungsübereinkommen seit dem 1. Januar 1995 Gültigkeit. Die Schweiz hat insbesondere folgende Erklärungen dazu abgegeben: Bezugnehmend auf Art. 1 erachtet die Schweiz das Übereinkommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a erklärt die Schweiz, dass sie sich den in Art. 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt. Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. die nach Art. 2 HZÜ zuständige Zentralbehörde.