Gemäss Art. 20 Abs. 3 LugÜ hat die Zustellung nach Art. 15 HZÜ zu erfolgen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäss dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war. Nach Art. IV Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ werden gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zugestellt werden sollen, nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.