Die Zustellung ist ordnungsgemäss, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkommen oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht. Für die Zustellung aus einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat kommen insbesondere das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965, die zwischen den einzelnen Staaten bestehenden Zusatzvereinbarungen zum Haager-Zivilprozessübereinkommen von 1954 und Art. IV des Protokolls zum LugÜ in Betracht. Ausserhalb des Geltungsbereichs der völkerrechtlichen Verträge kommt das (autonome) nationale Zustellungsrecht zum Zuge (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 31; Geimer/Schütze, a.a.O. Art. 27 N 113).