27 N 29). Für die Annahme, ein Zustellungsmangel sei als geheilt anzusehen, wenn der Beklagte das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhalten hat, besteht keine ausreichende Grundlage (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 32; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, Kap. 2 N 68; a.A. Geimer/Schütze, a.a.O. Art. 27 N 116, welche entgegen der EuGH-Rechtsprechung und der herrschenden Meinung den Verweigerungsgrund der Anerkennung immer dann als nicht gegeben erachten, wenn der Beklagte Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück erhalten hat).