Deshalb genügt das Fehlen einer dieser beiden Garantien für die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung. Insbesondere darf eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäss, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 29).