c) Bei der verlangten ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung handelt es sich gemäss der Rechtsprechung des EuGH um eine Vorschrift, welche zwei gesonderte und kumulative Garantien für den Beklagten enthält, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat. Deshalb genügt das Fehlen einer dieser beiden Garantien für die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung.