b) Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmalig von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Es ist mit anderen Worten das Schriftstück, dessen ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Das kann die Klageschrift sein oder - wie in den romanischen Rechten - eine Klageladung verbunden mit einer Aufforderung zur Einlassung (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 24).