Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleisten, muss als Einlassung im Sinn von Ziff. 2 jedes Verhandeln gelten, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vorbringen beschränke sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäss oder verspätet erfolgt sei (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 22, Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 1997, Art. 27 N 100 ff.).