a) Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren wird auch in Art. 20 Abs. 1 LugÜ und in Art. 15 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (Haager Zustellungsübereinkommen, HZÜ, SR 0.274.131) verwendet, das Art. 20 Abs. 3 LugÜ in das Lugano-Übereinkommen inkorporiert. Der Begriff ist vertragsautonom zu bestimmen. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleisten, muss als Einlassung im Sinn von Ziff.