(Anzumerken bleibt der Grundsatz des schweizerischen Strafrechts, wonach nur natürliche, nicht aber juristische Personen eine Straftat begehen können (Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 45; Stratenwerth, Schweizer Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 3; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997 Art. 1 N 45). Entsprechend hätte gegen die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft auch gar kein Strafverfahren eröffnet werden können.)