c) Zusammenfassend ist sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch deren Mitarbeiter Z. in obiger Angelegenheit in keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb gegen sie weder das Strafverfahren eingestellt werden kann, noch ihr diesbezüglich Kosten auferlegt werden können. Der Einstellungsbeschluss ist deshalb nichtig, insoweit er die Beschwerdeführerin betrifft, und die dagegen erhobene Beschwerde ist zu schützen.