In keinem Zeitpunkt der Befragung wurde Z. jedoch eine strafrechtliche Mitwirkung am Unfallereignis vorgeworfen. Als Unbeteiligter blieb damit der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verfahrensmässig Auskunftsperson ohne Parteistellung; entsprechend wurde gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnet.