Häufig ist in der ersten Phase der Strafuntersuchung unklar, ob der zu Befragende als Beschuldigter oder aber als Zeuge bzw. als Auskunftsperson in Frage kommt. Als Ausfluss des Grundsatzes der Unschuldsvermutung ist davon auszugehen, dass eine Person ohne Hinweise, die auf eine strafrechtliche Mitwirkung (Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft, Nachtäterschaft) am inkriminierten Sachverhalt hindeuten, als unbeteiligt und demgemäss grundsätzlich als Zeuge bzw. Auskunftsperson zu gelten hat (Schmid, a.a.O., 459f.; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., § 39 N 6 ff. und § 63 N 5, Oberholzer, a.a.