Davon abzugrenzen ist der Zeuge (Art. 36 ff. StPO) bzw. die Auskunftsperson (Art. 41 f. StPO). Theoretisch ist die Rollenverteilung insoweit klar, als der Beschuldigte die Person ist, gegen die sich das Strafverfahren richtet, während der Zeuge jene Person ist, die - ohne Beschuldigte in diesem Sinne zu sein - ihr Wissen über deliktsrelevante Vorgänge in ein Verfahren der fraglichen Art einbringt. Praktisch ergeben sich aber Abgrenzungsprobleme. Häufig ist in der ersten Phase der Strafuntersuchung unklar, ob der zu Befragende als Beschuldigter oder aber als Zeuge bzw. als Auskunftsperson in Frage kommt.