a) Die Lehre verwendet den Begriff "Beschuldigter" als Oberbegriff für die Hauptperson des Strafverfahrens. Vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wird vom "Verdächtigen" gesprochen, während des Untersuchungsverfahrens wird der Beschuldigte als "Angeschuldigter" und nach Erhebung der Anklage im Gerichtsverfahren als "Angeklagter" bezeichnet (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999 § 39 N 1 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 125; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 455 ff.).