den Bundesgerichtsentscheid 6S.885/1999 vom 9. Mai 2000, veröffentlicht in der Neuen Zürcher Zeitung Nr. 144 vom 23. Juni 2000). (Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 34/00 vom 19. Juli 2000) Parteistellung im Strafverfahren / Einstellungsbeschluss Erwägungen: (…) 3. Parteien im Strafverfahren sind insbesondere der Beschuldigte (Angeschuldigter in der Untersuchung, Angeklagter im gerichtlichen Verfahren) und der Geschädigte (Art. 23 Abs. 1 lit. a und b StPO). Weiter kann jedermann als Zeuge (Art. 36 ff. StPO) oder als Auskunftsperson (Art. 41 f. StPO) einvernommen werden.