Damit überstieg der Privatverbrauch den Reingewinn regelmässig deutlich, weshalb für die Festsetzung des monatlichen Nettoeinkommens des Gesuchsgegners nicht auf den durchschnittlichen Reingewinn allein abgestellt werden darf. Es erscheint angemessen, das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aufgrund dieser Zahlen ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Diese Zahl ist der Ausbildung des Gesuchsgegners mit langjähriger Berufserfahrung und zusätzlicher Handelsschulausbildung angemessen und könnte von ihm andernorts mit Sicherheit auch erreicht werden.