10. Bei Selbständigerwerbenden ist es in der Regel angebracht, die Einkommenssituation über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren zu betrachten, um mögliche Schwankungen zu glätten und auf einen repräsentativen Durchschnittswert zu gelangen (vgl. Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Bern 1996, S. 82; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 149 zu Art. 145 aZGB, N 264 zu Art. 156 aZGB).