Das öffentlich-rechtliche Baurecht sieht im übrigen ein eigenständiges Verfahren für die Entfernung vorschriftswidrig erstellter Bauten vor (vgl. Art. 74 BauG). Dieses Abbruchverfahren übernimmt im öffentlichen Baurecht die Funktion des Amtsbefehlsverfahrens, das wie gezeigt, nur noch bei Bauten ausserhalb der Bauzone überhaupt in Frage kommen könnte. (Bezirksgericht Appenzell, Beschluss E 84/00 vom 22. November 2000) Einkommensfestsetzung bei Selbständigerwerbenden im Rahmen von Statusprozessen Erwägungen: (…)