Die Einleitung zweier Verfahren gleichzeitig mit dem Antrag, eines davon zu sistieren, mag bei Unsicherheiten bezüglich Rechtsweg angezeigt erscheinen, um eine gesetzliche Frist zu wahren (vgl. z.B. Eingaben beim Bundesgericht als ordentliches Rechtsmittel und als staatsrechtliche Beschwerde); ein Amtsbefehlsverfahren kann jedoch nie fristwahrend sein. Das öffentlich-rechtliche Baurecht sieht im übrigen ein eigenständiges Verfahren für die Entfernung vorschriftswidrig erstellter Bauten vor (vgl. Art.