Im Weiteren ist anzumerken, dass das Amtsbefehlsverfahren zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht strittigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen vorgesehen ist (Art. 247 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Ein Amtsbefehlsverfahren einzuleiten und es sogleich sistieren zu lassen, muss wohl als missbräuchlich bezeichnet werden. Der Kläger gibt mit dem Antrag auf Sistierung diesfalls selbst zu verstehen, dass sein Begehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht notwendig ist. Auch aus diesem Grund wäre die Kostenverlegung zugunsten der Beklagten vorzunehmen gewesen.