Somit ist bei Verletzung der Grenzabstände innerhalb der Bauzonen grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Rechtsweg einzuschlagen, wie dies der Kläger auch getan hat. Auf eine privatrechtliche Eingabe wie vorliegend das Begehren um Erlass eines Amtsbefehls ist deshalb nur einzutreten in Fällen, wo es um einen Grenzabstand ausserhalb der Bauzonen geht. Selbst im Fall einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Inhalt des Näherbaurechts muss der betroffene Grundeigentümer innerhalb der Bauzone im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens Einsprache erheben (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 BauV).