Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch datiert vom 30. April 1911. Die Verordnung zum Baugesetz und das Baugesetz selbst sind wesentlich jüngeren Datums (das Baugesetz datiert vom 28. April 1985). Innerhalb der Bauzonen gehen deshalb die Grenzabstandsregelungen dieser beiden Erlasse jüngeren Datums des öffentlichen Rechts dem privatrechtlichen Grenzabstand des EG ZGB vor. Die Statuierung öffentlichrechtlicher Grenzabstände, die vom privatrechtlichen Grenzabstand abweichen, würde sonst keinen Sinn machen.