Die Grenzabstände sind in der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) in Art. 42 ff. geregelt. In Art. 46 Abs. 1 BauV sind die kleinen und die grossen Grenzabstände für verschiedene Zonen (u.a. Kernzone [lit. a], Wohnzone [lit. b], Wohn- und Gewerbezone [lit. c], Gewerbe- und Industriezone [lit. d]) geregelt. In Art. 49 Abs. 2 BauV wird statuiert, dass An- und Nebenbauten in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden dürfen.