5. Für das Amtsbefehlsverfahren berief sich der Kläger in erster Linie auf Art. 88 Abs. 1 EG ZGB, wonach Gebäude ohne Zustimmung des Nachbars auf neuen Baustellen nur in der Entfernung von wenigstens 3 m von der nachbarlichen Grenze erstellt werden dürfen. Im Rekurs an die Standeskommission wies der Kläger hingegen zu Recht auf Art. 49 Abs. 2 BauV hin, wonach An- und Nebenbauten in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden dürfen.