8. Anders ist die Situation, wenn eine Partei zuerst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und der befasste Richter feststellt, dass ein Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten geleistet werden kann. Vorliegend hat die Gesuchstellerin im Bewusstsein, dass der Ehemann einen Prozesskostenvorschuss leisten könnte, darauf verzichtet und erst nachträglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. (Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 128/00 vom 15. September 2000) Amtsbefehlsverfahren zur Entfernung einer vorschriftswidrigen Baute Erwägungen: