Fribourg 1999, 234). Steht der versicherten Person ein gesetzlicher, vertraglicher, ehe- oder erbvertraglicher oder ausservertraglicher Rechtsanspruch auf eine Geld- oder Naturalleistung zu und macht sie diesen im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht geltend, unterlässt eine mögliche Vollstreckung, macht von vorhandenen Rechten faktisch keinen Gebrauch oder hat rechtsgültig einen Rechtsanspruch abgeschrieben, liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor (Riemer-Kafka, a.a.O., 233 f.).