Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ein EL-Berechtigter verzichtet hat, als Einkommen und Vermögen anzurechnen. Die Motivation für den Verzicht ist nicht zu prüfen (Carigiet, Kommentar Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N 96, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Loseblattordner; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Habil. Fribourg 1999, 234).