5. Ein Ehegatte kann nicht auf den Prozesskostenvorschuss verzichten, um statt dessen die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in Anspruch nehmen zu können (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 83 f.). Der Verzicht auf mögliches Einkommen bedeutet, dass kein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu Lasten des Staates besteht (Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Zürich 1986, S. 92).