Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, N 6a zu Art. 281). Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann vom mittellosen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht einbringlich ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 306 zu Art. 145 aZGB m.w.Hinw.).