3. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung geht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nach. Zu berücksichtigen ist dabei in erster Linie die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 84 N 16; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, N 6a zu Art. 281).