In Abwägung der beiden von den Parteien geschaffenen Risiken, die als Ursache für die Schädigung zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung des mit ihnen verbundenen Verschuldens, erscheint es gerechtfertigt, den Beklagten zu zwei Dritteln in die Pflicht zu nehmen, den Kläger zu einem Drittel. (Bezirksgericht Oberegg, Urteil EO 8/99 vom 29. März 2000) Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Verzicht auf einen Prozesskostenvorschuss Erwägungen: (…)