Das Spannen eines schlecht erkennbaren unmarkierten Seils über eine Strasse beinhaltet auch bei nur schwach befahrenen Strassen eine grosse Gefährdung für Radfahrer. Das Verschulden des Beklagten ist als gross zu bezeichnen. Es überwiegt jenes des Klägers deutlich. Die vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage begünstigt Unfälle der vorliegenden Art in hohem Masse. Die vom Kläger zu verantwortende Gefahr führt immerhin noch bei schlecht erkennbaren Hindernissen zur deutlichen Begünstigung solcher Unfälle.