f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Kläger der Vorwurf trifft, mit nach unten gebeugtem Kopf bzw. bei dieser Haltung zu schnell gefahren zu sein und damit den Schaden mitverursacht bzw. zur Verschlimmerung des Schadens beigetragen zu haben. g) Wer wie der Kläger mit unvermindertem Tempo in gebeugter Haltung fährt, schafft ein erhebliches Risiko für Sturzunfälle. Das Selbstverschulden kann daher nicht mehr als leicht angesprochen werden.