Die Strasse beim A. ist mit einer Fahrverbotstafel mit Vorbehalt für Anstösser ausgestattet. Hinweise auf bestimmte Gefahren enthält die Tafel nicht. Auch unter Berücksichtigung der sich dem unbefangenen Betrachter präsentierenden weiteren Umstände wie den konkreten Strassenverhältnissen ergeben sich keine Hinweise auf Sperren. Demgemäss musste der Kläger sich nicht aufgrund des Verbotsschildes besonderer Aufmerksamkeit befleissigen. Dass er dies unterlassen hat, kann ihm daher nicht angelastet werden. (…)