Voraussetzung für eine solche Reduktion ist aber, dass das Verbot, allenfalls in Verbindung mit weiteren äusseren Umständen, etwa dem sichtbaren Zustand eines bestimmten Werkes, Hinweise auf die kommende Gefahr enthält. Einem Fahrverbot mit Vorbehalt für Berechtigte ist bei einer nicht weiter auffälligen Strasse und bei Fehlen besonderer Umstände kein Hinweis auf bestimmte Gefahren zu entnehmen. Wer ein solches Fahrverbot missachtet, hat allein rechtliche Sanktionen, etwa Bussen, zu erwarten. Mit kaum erkennbaren Hindernissen muss er dagegen nicht rechnen. Die Strasse beim A. ist mit einer Fahrverbotstafel mit Vorbehalt für Anstösser ausgestattet.